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Für einander da sein
in Hiddenhausen

 

     
 
    Satzung

„Gemeinsam statt einsam Hiddenhausen e. V.“

§ 1
Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Gemeinsam statt einsam Hiddenhausen“ (Abkürzung GE.ST.E).
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  • Sitz des Vereins ist Hiddenhausen.

§ 2
Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird am 31.12. des auf die Gründung folgenden Jahres abgeschlossen.

§ 3
Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung der Altenhilfe.
  • Der Zweck des Vereins soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass ein Netzwerk sozialer Hilfen aufgebaut wird. Menschen mit Hilfebedarf sollen in ihrer gewohnten Umgebung  durch ehrenamtlich Helfende betreut werden, um der Vereinsamung vorzubeugen.
  • Der Verein möchte Menschen beim Erhalt, beim Aufbau und bei der Pflege ihrer sozialen Kontakte unterstützen. 
  • Die Hilfen sind kein Ersatz für die Tätigkeiten von hauptamtlichen Fachkräften in Pflege- und/oder Sozialbereichen. 
  • Der Verein will für die sozialen Aufgaben ehrenamtliche Helfer/innen gewinnen und qualifizieren.
  • Der Verein will seine sozialen Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Hiddenhausen und verschiedenen anderen sozialen Einrichtungen und Diensten in der Gemeinde Hiddenhausen verwirklichen.
  • Der Verein arbeitet konfessionell und parteipolitisch ungebunden.    

§ 4
Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). 
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglied können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    Vereinsmitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7
Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8
Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    § 9
    Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    • Mindestens einmal im Kalenderjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
    • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    • Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

    § 10
    Vorstand

    • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
    • Wiederwahl ist zulässig.
    • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
    • Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können ihnen ersetzt werden.

    § 11
    Kassenprüfung

    • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
    • Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
    • Wiederwahl ist zulässig.

    § 12
    Auflösung des Vereins

    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hiddenhausen, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

     

    Hiddenhausen, 05.05.2010

                    
 

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