Diese Informationen finden Sie auf der Homepage der
Bezirksregierung Düsseldorf -Gesundheit und Soziales-
Sozialpolitische Förderprogramme
Seit 01.04.2002 haben Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse auf Gewährung eines zusätzlichen zweckgebundenen Betrags, wenn sie Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich und zur Unterstützung ihrer pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen.
Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 haben sich u. a. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen nach § 45b Abs. 1 SBG XI geändert. Nun können auch Personen ab der Pflegestufe 0 zusätzliche Betreuungsleistungen in An-spruch nehmen. Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass neben der Einstufung in eine Pflegestufe die “Einschränkung der Alltagskompetenz” durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt ist.
Die Betreuungspauschale, die bislang 460,00 EUR pro Jahr betrug, gliedert sich nun in einen Grundbetrag (100 EUR/Monat) und in den erhöhten Betrag (200 EUR/Monat), so dass Pflegebedürftigen bei Vorliegen der Voraussetzungen jährlich bis zu 2.400,00 EUR zur Verfügung stehen können.
Diese Betreuungspauschale kann u.a. für die Inanspruchnahme niedrigschwelliger Hilfe- und Betreuungsangebote verwendet werden.
Voraussetzung für die Anerkennung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot:
Initiativen, Vereine oder Gruppen, die mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern ein entsprechendes öffentliches Angebot bereitstellen, können nach § 45b Abs. 1 Nr. 4 SGB XI in Verbindung mit der geltenden Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote (HBPFVO) anerkannt werden.
Dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer die Betreuungsleistungen erbringen, ist Grundvoraussetzung für eine Anerkennung z.B. einer Betreuungsgruppe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HBPFVO), eines HelferInnenkreises (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HBPFVO) oder einer Tages- oder Einzelbetreuung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HBPFVO).
Voraussetzung für die Anerkennung ist weiterhin die Einhaltung der Vorgaben zur Qualitätssicherung. Qualitätssicherung soll im Wesentlichen durch die Anleitung der Helferinnen und Helfer durch qualifizierte Fachkräfte und verpflichtende Qualifizierungsangebote für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht werden.
Typen niedrigschwelliger Hilfe- und Betreuungsangebote:
Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychische Erkrankungen
Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
Tagesbetreuung in Kleingruppen ,Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
familienentlastende und familienunterstützende Dienste (FED/FUD),
Agenturen zur Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige und der sie Pflegenden,
andere niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der eigenen Häuslichkeit oder in Angeboten betreuten Wohnens ein selbstständiges Leben ermöglichen und die pflegenden Angehörigen entlasten,
Einzelfallbetreuung im Rahen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde (Hinweis: Die Anerkennung dieses Betreuungsangebots im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Pflegekasse)
sowie
weitere Gruppen ehrenamtlich tätiger Personen sowie Selbsthilfegruppen gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI.
Das Dezernat 24, Fachbereich Sozialpolitische Förderprogramme, der Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote. Eine aktuelle Übersicht erhalten Sie auf der Homepage der Landesinitiative Demenz-Service NRW.

